Pflegeunterstützungs- / -entlastungsgesetz

Das Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (PUEG) wurde am 26. Mai 2023 verabschiedet und tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.

Die unter anderem eintretende Änderung – Beiträge für den Anteil der Versicherten:

  • Der Beitragssatz zu der Pflegeversicherung beträgt ab dem Stichtag:    3,4 % (bisher 3,05 %)
  • Für Kinderlose Menschen wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von         0,6 % (bisher 0,35 %)

Für Arbeitgeber gilt jeweils der einheitliche Beitrag in Höhe von 1,7 %.

Menschen, die mehr als ein Kind haben erhalten ab dem Stichtag eine Beitragsminderung:

  • Vom 02. bis zum 05. Kind werden jeweils 0,25 % - Punkte von dem regulären Beitrag abgezogen
    Die Minderung kann somit maximal 1 % - Punkt ausmachen.

Berücksichtigungsfähige Kinder:

  • Kinder im Sinne des Einkommensteuergesetzes, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
     

In der Gehaltsabrechnung für gesetzlich Versicherte wirkt sich dies insbesondere aus, für Arbeitgeber gilt es daher zusätzliche Informationen von Ihren Arbeitnehmern anzufordern.
Es gilt für die Arbeitgeber nun die Kinderdaten ihrer Arbeitnehmer zu erheben. Besonders ist hier das Geburtsdatum zu beachten.

Sprechen Sie uns bei Fragen hierzu gerne an: service@stb-leonhardt.de

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