Vorsteuerabzug nach EuGH

Der Europäische Gerichtshof(EuGH) hat sich zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Rechnungsausstellung geäußert. Er stimmt im Wesentlichen dem deutschen Bundesfinanzhof (BFH) zu. Demnach kann der Vorsteuerabzug für den Rechnungsempfänger nur gewährt werden, wenn die wesentlichen Bestandteile in der Rechnung vorhanden sind. Nach deutschem Recht sind dies insbesondere:

  • Leistender Unternehmer
  • Leistungsempfänger
  • Art/Umfang der Leistung
  • Leistungszeitpunkt
  • Entgelt
  • Steuersatz
  • Umsatzsteuerbetrag
     
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